Vorsorgevollmacht - öffentliche Beglaubigung oder notarielle Beurkundung?
Problematisch ist die Frage, ob eine Vorsorgevollmacht notariell beurkundet oder nur öffentlich beglaubigt sein muss. Diese Frage stellt sich insbesondere im Zusammenhang mit Immobiliengeschäften.
Damit der Bevollmächtigte gegenüber dem Grundbuchamt tätig werden kann, ist zumindest eine öffentliche Beglaubigung der Vorsorgevollmacht notwendig. Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht nötig. Davon gibt es aber einige Ausnahmen. Eine der Ausnahmen ist eine unwiderrufliche Vollmacht, die der Vollmachtgeber im Zusammenhang mit Erwerb und Veräußerung von Eigentum und Erbbaurecht, Grundstücken oder von Eigentum an Wohnungen erteilt.
Grundsätzlich ist eine Vorsorgevollmacht jederzeit frei widerruflich. Problematisch wird es jedoch, wenn der Vollmachtgeber geschäftsunfähig wird. Dann kann er die Vollmacht nicht mehr selbst widerrufen. Es stellt sich dann die Frage, ob die Vorsorgevollmacht dann als eine von Anfang unwiderrufliche Vollmacht bewertet werden kann. Bislang gibt es hierzu keine eindeutige Rechtsprechung. In solchen Fällen ist es also ratsam, sich durch einen auf Erteilung von Vorsorgevollmachten spezialisierten Rechtsanwalt beraten zu lassen.
Wenn Sie Fragen zum Thema Vorsorgevollmacht haben, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.
gez. Rechtsanwältin Magdalena Gomeier
Aufwendungsersatz für den Bevollmächtigten
Für Bevollmächtigte ist es interessant zu wissen, ob sie für die Ausführung der Vollmacht Aufwendungsersatz verlangen können.
Die Ausführung einer Bevollmächtigung im Rahmen einer Vorsorgevollmacht erfolgt typischerweise unentgeltlich.
In Ausnahmefällen kann der Bevollmächtigte jedoch den Ersatz seiner erforderlichen Aufwendungen gemäß § 670 BGB verlangen. Nicht umfasst davon sind die Arbeitszeit, die Arbeitskraft oder die entgangenen Verdienstmöglichkeiten des Beauftragten.
Er kann aber unter Umständen Ersatz für die Auslagen, die Verwendung eigener Gegenstände oder Eingehung von Verbindlichkeiten sowie Stellung von Sicherheiten verlangen.
Im Einzelfall sollte auch im Rahmen der Vollmacht geprüft werden, ob Aufwendungsersatzansprüche explizit vereinbart worden sind sowie, welche Aufwendungen ersetzt verlangt werden können.
Haben Sie Fragen zum Aufwendungsersatzanspruch im Rahmen der Ausübung einer Vorsorgevollmacht, können Sie sich gerne an unsere Kanzlei wenden.
gez. Rechtsanwältin Magdalena Gomeier
Erbe stirbt vor dem Erblasser
Interessant ist die Fallkonstellation, wenn der eingesetzte Erbe bereits vor dem Erblasser verstorben ist. Das Gesetz sieht für den Fall vor, wenn ein Erbe vor dem Erblasser verstirbt, dass der Erblasser einen anderen als Erben einsetzen kann. Dieser wird dann ein so genannter Ersatzerbe.
Die Einsetzung eines Ersatzerben kann entweder ausdrücklich oder stillschweigend erfolgen. Bei einer stillschweigenden Anordnung eines Ersatzerben ist zunächst der Wille des Erblassers zu erforschen. Wird zum Beispiel ein Abkömmling des Erblassers als Ersatzerbe benannt, so kann der Wille des Erblassers dahingehend ausgelegt werden, dass die Kinder des Abkömmlings an seiner Stelle treten. Als entscheidendes Auslegungskriterium differenziert die Rechtsprechung danach, ob der Erblasser seinen Abkömmling als erstens seines Stammes oder nur ihn persönlich als Erben einsetzen wollte.
Hilfsweise kann auf die gesetzlichen Auslegungsregel zurückgegriffen werden. Das Gesetz sieht vor, dass vermutet wird, wenn der Abkömmling des Erblassers als erster stirbt, dessen Abkömmlinge dann zu Ersatzerben berufen werden.
Im konkreten Fall sollte die Rechtslage von einem auf Erbrecht spezialisierten Rechtsanwalt auf den Einzelfall bezogen geprüft und geklärt werden.
Sollten Sie Fragen zum Thema Ersatzerbschaft haben, können Sie gerne unsere Kanzlei kontaktieren.
gez. Rechtsanwältin Magdalena Gomeier
Bauabnahme
Für Bauherren ist es wichtig zu wissen, welche Auswirkungen die sog. Bauabnahme hat.
Der Bauunternehmer kann nach der Bauabnahme die Schlussrechnung stellen und er hat dann Anspruch auf vollständige Bezahlung seiner Leistungen. Mit der Bauabnahme gehen Rechte und Pflichten vom Bauunternehmer auf den Bauherrn über. Es ändert sich dadurch die Beweislast, wer Mängel verursacht hat. Vor der Abnahme gilt also, dass der Bauunternehmer beweisen muss, dass keine Mängel vorliegen. Nach der Bauabnahme gilt, dass der Bauherr die Mängel beweisen muss und zwar innerhalb der Gewährleistungsfrist. Nur dann muss die Firma den Schaden kostenfrei beheben.
Wir empfehlen Ihnen, bei Unsicherheiten die Bauabnahme mit einem unabhängigen Experten zu machen. Wichtig ist auch, sämtliche Mängel in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten. Die Baufirma muss in der Regel nur die Mängel beseitigen, die im Protokoll stehen. Lassen Sie sich auch eine Kopie des Abnahmeprotokolls gleich unterschreiben oder diese abfotografieren. Bei wesentlichen Mängeln kann die Abnahme auch verweigert werden. Von einer Teilabnahme des Rohbaus raten wir aufgrund des damit verbundenen Risikos ab. Findet diese statt, ist der Bauherr anschließend für eventuelle Schäden und Zerstörung verantwortlich.
Es ist auch wichtig, auf die Einladung des Bauherrn zur Bauabnahme schriftlich zu reagieren. Falls Sie diese unbeachtet lassen, kann das Bauwerk als abgenommen gelten, eine sog. fiktive Abnahme, durch die alle Abnahmewirkungen eintreten. Sollten gravierende Mängel bestehen, sollten Sie die Abnahme schriftlich verweigern, die Mängel schriftlich anzeigen und eine angemessene Frist zu Beseitigung setzen.
Haben Sie Fragen zur Bauabnahme, können Sie gerne unsere Rechtsanwaltskanzlei kontaktieren.
Gez. Rechtsanwältin Magdalena Gomeier